Entlassmanagement

(nach § 39 Abs. 1a SGB V)

Nach Abschluss der Krankenhausbehandlung ist in bestimmten Fällen weitere Unterstützung erforderlich.

Eine Anschlussversorgung kann beispielsweise eine medizinische oder pflegerische Versorgung umfassen, die ambulant oder in stationären Einrichtungen der Rehabilitation oder Pflege erfolgt.

Unser Ziel ist es, eine lückenlose Anschlussversorgung für unsere Patienten zu organisieren. Dazu wird festgestellt, ob und welche medizinischen oder pflegerischen Maßnahmen im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt erforderlich sind.

In einem vom Gesetzgeber eng begrenztem Umfang können z.B. auch Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sowie Häusliche Krankenpflege verordnet oder die Arbeitsunfähigkeit festgestellt  werden.

Die Patienten, oder auf deren Wunsch ihre Angehörigen und Bezugspersonen, werden über die geplanten Maßnahmen informiert und beraten.

Ansprechpartner für Fragen rund die Planung der Entlassung sind in der Regel, neben den Ärzten und Pflegekräften auf der Station, insbesondere die Mitarbeiterinnen des Sozialdienstes. Die Planung der Entlassung basiert auf der Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufsgruppen und Experten.

Bei der Entlassung erhalten unsere Patienten einen vorläufigen bzw. endgültigen Arztbrief und einen Medikamentenplan.

 

Warum bedarf es einer schriftlichen Einwilligung?

Ist im Rahmen des Entlassmanagements die Kontaktaufnahme zu Ärzten, Lieferanten von Hilfsmitteln, zur Kranken- oder Pflegekasse oder anderen nachsorgenden Einrichtungen erforderlich, fordert der Gesetzgeber eine schriftliche Einwilligung des Patienten. Die Einwilligungserklärung erhalten unsere Patienten zu Beginn Ihres stationären Aufenthalts mit den Aufnahmeformularen und -informationen.

Mit der Einwilligung erklärt der Patient seine Zustimmung zu der Datenübermittlung an Dritte im Rahmen der Entlassung. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Wünscht der Patient kein Entlassmanagement und erteilt deswegen keine Zustimmung, kann es dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen. Bei Anträgen an Kranken- oder Pflegekasse kann eine verspätete Antragstellung zur Folge haben, dass ein Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

Information und Terminvereinbarung:

Terminvereinbarung

07641 454-2507

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Unsere Experten:

  • Beate Marienfeld

    Leitung Sozialdienst